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Fahrzeug abschreiben: So setzen Sie den Autokauf von der Steuer ab
Letztes Update: 3 Juni 2025 - 5 Lesezeit

Fahrzeug abschreiben: So setzen Sie den Autokauf von der Steuer ab

Als Selbstständiger, Freiberufler oder Kleinunternehmer können Sie einiges sparen, wenn Sie sich über steuerliche Vorteile informieren und diese geschickt nutzen. Eine Möglichkeit, an die viele dabei nicht denken, ist das Abschreiben eines Fahrzeugs.

Wenn Ihr Auto Teil des Firmenvermögens ist, können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Unter welchen Bedingungen und über wie viele Jahre Sie ein Auto abschreiben können, erklären wir Ihnen in diesem Artikel. Sie finden darin auch konkrete Beispiele zur Abschreibung von Firmenwagen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Abschreibung erfüllt sein?

Damit Sie Ihr Fahrzeug steuerlich abschreiben können, muss es Teil des Betriebsvermögens sein. Ob Ihr Auto dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, hängt davon ab, wie häufig Sie es für betriebliche Zwecke nutzen. Dabei gelten folgende Regeln:

1. Über 50 % betriebliche Nutzung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke einsetzen, gehört es automatisch zum Betriebsvermögen. Das bedeutet, Sie müssen alle Kosten in Ihrer Buchhaltung erfassen: von der Anschaffung bis hin zu laufenden Ausgaben wie Versicherung, Reparaturen oder Treibstoff. Im Gegenzug können Sie sämtliche Kosten, inklusive der Abschreibung, steuerlich geltend machen.

2. 10 % bis 50 % betriebliche Nutzung

Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, haben Sie die Wahl: Sie können das Fahrzeug entweder dem Betriebsvermögen zuordnen oder es als Privatvermögen behandeln. Entscheiden Sie sich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen, gelten dieselben steuerlichen Vorteile wie bei einer höheren Nutzung. Allerdings müssen Sie dann auch den privaten Nutzungsanteil versteuern, entweder über ein Fahrtenbuch oder die 1-%-Regelung.

3. Unter 10 % betriebliche Nutzung

Wird Ihr Auto zu weniger als 10 % für betriebliche Zwecke genutzt, zählt es automatisch zum Privatvermögen. In diesem Fall ist keine Abschreibung möglich. Betrieblich veranlasste Fahrten können Sie trotzdem als Betriebskosten absetzen, entweder über die Kilometerpauschale oder die Fahrtenbuch-Methode.

Ein Fahrtenbuch zu führen, ist grundsätzlich keine Pflicht. Es dient aber als Nachweis für steuerliche Zwecke.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug hauptsächlich oder überwiegend betrieblich nutzen, sollten Sie in jedem Fall ein Fahrtenbuch führen. Es hilft Ihnen dabei, den Anteil der geschäftlichen Fahrten genau zu erfassen und die betriebliche Nutzung zu belegen. Nutzen Sie Ihren Privat-PKW hingegen nur gelegentlich für berufliche Fahrten, ist die Kilometerpauschale unter Umständen die bessere, weil einfachere Alternative.

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Abschreibungsmethoden und Beispiele

In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Methoden, um ein Fahrzeug steuerlich abzuschreiben: die lineare Abschreibung und die leistungsbezogene Abschreibung. Welche Methode zum Tragen kommt, hängt im Wesentlichen davon ab, wie intensiv das Firmenfahrzeug genutzt wird.

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode und kann von allen Unternehmern genutzt werden, die ihr Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen. Dabei werden die Kosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (in der Regel 6 Jahre laut AfA-Tabelle). Die Abschreibung wird jährlich in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder der Bilanz als Betriebsausgabe geltend gemacht und im Anlageverzeichnis erfasst.

Beispiel:

Sie kaufen am 11. Juni einen Firmenwagen für 30.000 € netto. Die festgelegte Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Jedes Jahr können Sie also 5.000 € (30.000 € ÷ 6) als Abschreibung geltend machen. Da Sie den Wagen im Juni gekauft haben, sind es im ersten Jahr anteilig 2.916,67 € (5.000 ÷ 12 x 7 Monate).

Leistungsbezogene Abschreibung

Die leistungsbezogene Abschreibung gilt für Fahrzeuge, deren Nutzung stark schwankt. Die Gesamtkosten werden in dem Fall nicht auf die Nutzungsdauer, sondern auf die geplante Gesamtfahrleistung (in Kilometern) verteilt. Diese wird zu Beginn geschätzt. Die tatsächliche Laufleistung muss jedes Jahr durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Beispiel:

Sie kaufen am 11. Juni einen Firmenwagen für 30.000 € netto. Die geschätzte Gesamtlaufleistung beträgt 150.000 km. Die Abschreibung pro Kilometer liegt bei 0,20 € (30.000 € ÷ 150.000 km). Wenn Sie im ersten Jahr 20.000 km fahren, können Sie insgesamt 4.000 € (20.000 km x 0,20 €) steuerlich absetzen. Fahren Sie im nächsten Jahr weniger, fällt die Abschreibung entsprechend geringer aus.

Besonderheiten bei der Abschreibung von Fahrzeugen

Neben der linearen und leistungsbezogenen Abschreibung gibt es noch einige Sonderregelungen, die für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer interessant sein können.

Abschreibung von Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen verkürzt sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer wird individuell festgelegt und hängt vom Zustand, Alter und der bisherigen Laufleistung des Fahrzeugs ab. In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt eine neue Schätzung, die anhand von Gutachten oder Erfahrungswerten erfolgt. Die Abschreibung erfolgt auch hier linear, allerdings über die verkürzte Restnutzungsdauer.

Abschreibung von Elektroautos

Für Elektrofahrzeuge gelten in Deutschland besondere steuerliche Vorteile. Unternehmen können eine Sonderabschreibung nutzen, die es ermöglicht, 50 % der Anschaffungskosten abzusetzen. Die reguläre lineare AfA ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. Die Regelung ist zeitlich befristet für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge anwendbar (§52 Abs. 15b EStG).

Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag)

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, bereits vor der Anschaffung eines Fahrzeugs eine steuerliche Rücklage zu bilden. Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können vorab steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Investition innerhalb von drei Jahren erfolgt. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb des Zeitraums angeschafft, muss die Rücklage allerdings rückwirkend versteuert werden. 

Erfolgt eine Anschaffung innerhalb der Dreijahresfrist, ist der Investitionsabzugsbetrag trotzdem rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG). Ausschließlich bedeutet 100 % betriebliche Nutzung. Für eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung ist eine geringfügige außerbetriebliche Nutzung in Höhe von bis zu 10 % unschädlich.

Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr

Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren können neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG).

Dies setzt ebenfalls voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).

Wie wird die Abschreibung korrekt erfasst?

Um Ihren Firmenwagen von der Steuer abschreiben zu können, müssen Sie einiges beachten. Das wichtigste ist der Nachweis der betrieblichen Nutzung. Hierzu dient in erster Linie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, das alle geschäftlichen und ggf. private Fahrten dokumentiert. Vor allem bei der leistungsbezogenen Abschreibung ist eine lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnung unerlässlich, da sich die Höhe der Abschreibung direkt an der tatsächlichen Nutzung orientiert.

Darüber hinaus muss die Abschreibung korrekt in Ihrer Buchhaltung erfasst werden. Dazu gehört, dass das Fahrzeug im Anlageverzeichnis eingetragen wird, wo die jährlichen Abschreibungen dokumentiert werden. Je nach Art Ihrer Buchführung erfolgt die steuerliche Geltendmachung entweder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder in der Bilanz. In beiden Fällen werden die Abschreibungsbeträge als Betriebsausgaben erfasst und mindern somit Ihren zu versteuernden Gewinn.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller relevanten Belege und Aufzeichnungen. Nach § 147 der Abgabenordnung (AO) müssen diese Dokumente mindestens 8 Jahre lang aufbewahrt werden. Dazu zählen Kaufverträge, Rechnungen, Fahrtenbücher und alle anderen Nachweise, die belegen, wie das Fahrzeug genutzt und abgeschrieben wurde.

FAQ

Die Abschreibungsdauer für Firmenwagen beträgt in Deutschland in der Regel 6 Jahre. Das Finanzamt geht davon aus, dass ein Fahrzeug nach dieser Zeit seinen betrieblichen Wert weitgehend verloren hat. Während dieser Zeit können Sie die Anschaffungskosten jährlich gleichmäßig abschreiben. Das nennt sich lineare Abschreibung. Bei einer intensiveren Nutzung oder kürzeren Lebensdauer kann in Ausnahmefällen auch eine verkürzte Abschreibungsdauer anerkannt werden, wenn dies entsprechend nachgewiesen wird.
Ja, Sie können einen Firmenwagen vollständig von der Steuer absetzen, allerdings nicht auf einmal, sondern über die gesamte Abschreibungsdauer. Unter bestimmten Umständen ist auch eine schnellere Abschreibung möglich mit Optionen wie der Sonderabschreibung oder dem Investitionsabzugsbetrag (IAB), die eine vorzeitige Steuerersparnis ermöglichen.
Bei der Abschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs wird die Restnutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt vom Zustand, Alter und der erwarteten Lebensdauer des Autos ab. Auch hier wird der Wertverlust meist linear abgeschrieben.

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