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Letztes Update: 6 Juli 2026 - 5 Min. Lesezeit

Die 1%-Regelung für Selbständige: Das müssen Sie wissen

Nutzen Sie Ihren Firmenwagen auch privat, müssen Sie diesen Vorteil versteuern. Eine Möglichkeit dafür ist die 1%-Regelung, bei der die private Nutzung pauschal ermittelt wird. Für Selbständige kommt sie allerdings nur infrage, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Zudem fällt auf die private Nutzung in der Regel auch Umsatzsteuer an – ein wichtiger Unterschied zu Arbeitnehmern.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Selbständige die 1%-Regelung anwenden dürfen, wie sie berechnet wird und welche steuerlichen Auswirkungen sie hat. Außerdem zeigen wir Ihnen, in welchen Fällen die 1%-Regelung sinnvoll ist und wann sich stattdessen ein Fahrtenbuch lohnt.

Wann gilt die 1%-Regelung für Selbständige?

Ob Selbständige – also beispielsweise Freiberufler, Gewerbetreibende oder Einzelunternehmer – die 1%-Regelung anwenden dürfen, hängt davon ab, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs ist. Dabei unterscheidet das Finanzamt zwischen drei Fällen:

Betriebliche Nutzung unter 10%

Wird das Fahrzeug zu weniger als 10% betrieblich genutzt, gehört es zum Privatvermögen. In diesem Fall ist eine pauschale Versteuerung nach der 1%-Regelung nicht möglich.

  • Beruflich veranlasste Fahrten können stattdessen über die Kilometerpauschale als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für jeden beruflich gefahrenen Kilometer können dabei pauschal 0,30 € (für PKW) angesetzt werden.

Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%

Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%, können Sie entscheiden, ob das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll. Die 1%-Regelung können sie aber auch hier nicht anwenden.

  • Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrzeug zum Betriebsvermögen zu zählen, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermitteln.
  • Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrzeug zum Privatvermögen zu zählen, können Sie berufliche Fahrten über die Kilometerpauschale abrechnen.

Betriebliche Nutzung über 50%

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Alle Fahrzeugkosten laufen über die Buchhaltung und können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Um die private Nutzung zu versteuern, haben Sie die Wahl zwischen:

  • 1%-Regelung: Die private Nutzung wird pauschal versteuert, indem monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Nutzungsentnahme angesetzt wird.
  • Fahrtenbuchmethode: Die private Nutzung wird anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt, in dem alle Fahrten dokumentiert werden; versteuert wird anschließend der tatsächliche private Nutzungsanteil.

Betriebliche Nutzung nachweisen? – So geht‘s

Um die betriebliche Nutzung Ihres Fahrzeugs nachzuweisen, können Sie beispielsweise Terminkalender, Kilometerabrechnungen oder Reisekostenaufstellungen vorlegen. Sauberer und praktischer ist es, die Fahrten automatisch von einer Fahrtenbuch-App aufzeichnen zu lassen. In der Regel reicht eine Aufzeichnung über einen repräsentativen Zeitraum von etwa drei Monaten aus. Anhand dieser Daten kann der betriebliche Nutzungsanteil anschließend für das gesamte Jahr hochgerechnet werden.

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So wird die 1%-Regelung bei Selbständigen berechnet

Wie hoch die Steuerlast bei der 1%-Regelung ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Anders als Arbeitnehmer müssen Selbständige auf die private Nutzung ihres Firmenwagens in der Regel zusätzlich Umsatzsteuer zahlen. Insgesamt setzt sich die steuerliche Belastung aus drei Bestandteilen zusammen:

1. Privatnutzung des Fahrzeugs

Für die private Nutzung wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Nutzungsentnahme angesetzt. Der ermittelte Betrag muss in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme verbucht werden.

2. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Zusätzlich müssen monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte versteuert werden. Auch dieser Betrag wird zum Gewinn hinzugezählt.

3. Umsatzsteuer auf die Nutzungsentnahme

Auch die Umsatzsteuer orientiert sich am Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Grundlage ist der private Nutzungswert, der im Rahmen der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises ermittelt wird. Da bestimmte Fahrzeugkosten (z. B. Versicherungen, Kfz-Steuer) keine Vorsteuer enthalten, dürfen pauschal 20% dieses Betrags abgezogen werden. Die Umsatzsteuer fällt somit nur auf 80% des privaten Nutzungswerts an.

Beispielrechnung zur 1%-Regelung bei Selbständigen
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In diesem Beispiel erhöht sich der Gewinn um 712,55 € pro Monat bzw. 8547 € pro Jahr. Zusätzlich muss auf 80% der ermittelten Wertes Umsatzsteuer gezahlt werden, also in dem Fall auf 569,80 € pro Monat. Damit beläuft sich die zu zahlende Umsatzsteuer von 19% auf 108,26 €.

Was sollten Selbständige sonst noch zur 1%-Regelung wissen?

0,002%-Regelung für den Arbeitsweg gilt nicht für Selbständige

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen statt des pauschalen Zuschlags von 0,03% des Bruttolistenpreises die sogenannte 0,002%-Regelung nutzen. Dabei wird der Arbeitsweg nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten versteuert, was insbesondere bei wenigen Fahrten zur Arbeitsstätte vorteilhaft sein kann.

Für Selbständige besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen sie den Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat auch dann anwenden, wenn sie nur selten zur Betriebsstätte fahren (Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15). In dem Fall kann ein Fahrtenbuch die günstigere Wahl sein, da dabei nur die tatsächlich privaten Fahrten versteuert werden.

Entfernungspauschale kann trotzdem geltend gemacht werden

Auch wenn Sie auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Rahmen der 1%-Regelung Steuern zahlen, können Sie diese Fahrten über die Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale steuerlich geltend machen. Seit 2026 beträgt diese 0,38 € pro Entfernungskilometer, das heißt so viel können Sie für jeden vollen Kilometer von der Steuer absetzen.

Maßgeblich ist immer der Bruttolistenpreis

Für die Berechnung der 1%-Regelung ist weder der tatsächliche Kaufpreis noch der Wert des Fahrzeugs entscheidend. Grundlage ist immer der Bruttolistenpreis, also die Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Zulassung. Das gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge oder Leasingfahrzeuge.

Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für Elektroautos und bestimmte Plug-in-Hybride gilt ein reduzierter Steuersatz für die Privatnutzung: 0,5% bei Plug-in-Hybriden mit elektrischer Mindestreichweite oder niedrigem CO₂-Ausstoß bzw. 0,25% des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen mit einem Listenpreis bis maximal 100.000 €. Durch die reduzierten Prozentsätze fällt der zu versteuernde Privatanteil deutlich geringer aus als bei einem vergleichbaren Verbrenner.

Wann lohnt sich die 1%-Regelung für Selbständige?

Ob die 1%-Regelung oder ein Fahrtenbuch die günstigere Wahl ist, hängt vor allem davon ab, wie teuer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstzulassung war und wie häufig es privat genutzt wird. Grob gesagt lohnt sich die 1%-Regelung meist bei einer hohen Privatnutzung und einem vergleichsweise niedrigen Bruttolistenpreis. Ein Fahrtenbuch dagegen bietet insbesondere bei teuren oder gebraucht gekauften Fahrzeugen sowie bei einer geringen Privatnutzung steuerliche Vorteile.

Welche Methode in Ihrem Fall die bessere Wahl ist, erfahren Sie in unserem ausführlichen Vergleich von Fahrtenbuch und 1%-Regelung.

Tipp: Die 1%-Regelung ist nicht automatisch die bessere Wahl

Die 1%-Regelung ist auch für Selbständige nicht automatisch die günstigere Methode. Zumal ein Fahrtenbuch zu führen heute einfacher ist denn je: Moderne Fahrtenbuch-Apps wie Driversnote zeichnen Fahrten automatisch auf und machen die ordnungsgemäße Dokumentation deutlich einfacher.
Deshalb lohnt es sich, beide Methoden durchzurechnen und die tatsächliche Steuerbelastung zu vergleichen. Auch dabei kann ein Fahrtenbuch übrigens helfen, da Sie so ein besseres Gefühl dafür bekommen, wie hoch die private Nutzung ihres Firmenwagens tatsächlich ausfällt.

Gut zu wissen

Sie sind nicht dauerhaft an eine Methode gebunden. Ein Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1%-Regelung ist grundsätzlich möglich, allerdings immer nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres bzw. bei einem Fahrzeugwechsel.

FAQ

 

Ja. Selbständige können die 1%-Regelung auch dann anwenden, wenn der Firmenwagen geleast ist. Für die Berechnung der Privatnutzung spielt die Höhe der Leasingrate jedoch keine Rolle. Stattdessen wird – wie bei einem gekauften Fahrzeug – der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen. Das bedeutet, dass die Steuerlast unabhängig davon berechnet wird, ob das Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast wurde. Gerade bei Leasingfahrzeugen mit einem hohen Bruttolistenpreis kann es daher sinnvoll sein zu prüfen, ob die Fahrtenbuchmethode günstiger ist.
Nein. Nutzen Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich, gehört er zwar zum notwendigen Betriebsvermögen, die 1%-Regelung ist jedoch nicht verpflichtend. Stattdessen können Sie zwischen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Variante günstiger ist, hängt unter anderem vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, dem Umfang der Privatnutzung und den tatsächlichen Fahrzeugkosten ab.
Anders als Arbeitnehmer müssen Selbständige auf die private Nutzung ihres Firmenwagens in der Regel zusätzlich Umsatzsteuer zahlen. Die Privatnutzung gilt als sogenannte Nutzungsentnahme und ist daher umsatzsteuerpflichtig. Für die Berechnung wird der nach der 1%-Regelung ermittelte private Nutzungswert herangezogen. Da nicht alle Fahrzeugkosten Vorsteuer enthalten, wird dieser Wert pauschal um 20% gekürzt.
Das hängt vom Fahrzeug und dem Kaufpreis ab. Bei der 1%-Regelung zählt nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern immer der ursprüngliche Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Wurde ein Fahrzeug gebraucht und deutlich unter seinem ursprünglichen Listenpreis gekauft, kann die Steuerlast deshalb vergleichsweise hoch ausfallen. In solchen Fällen ist ein Fahrtenbuch häufig die günstigere Alternative.
Die 1%-Regelung ist für Selbständige nicht verpflichtend. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%, kommt die 1%-Regelung ohnehin nicht infrage. Nutzen Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich, können Sie stattdessen die Fahrtenbuchmethode wählen. Diese ist insbesondere bei teuren Fahrzeugen oder einer geringen Privatnutzung oft günstiger. In bestimmten Fällen ist es zudem möglich, weder die 1%-Regelung noch ein Fahrtenbuch anzuwenden. Dies ist jedoch an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft und nicht ohne Risiko.

 

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Dieses Material wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung dar und sollte nicht als solche verstanden werden. Wenn Sie rechtliche oder steuerliche Fragen zu diesem Inhalt oder damit verbundenen Themen haben, sollten Sie sich an professionelle Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberater wenden.