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Letztes Update: 28 April 2026 - 15 Min. Lesezeit

Was ist die 1%-Regelung? Erklärung und Beispiele

Die 1%-Regelung ist eine Methode, mit der die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuert werden kann. Dabei wird der private Nutzungsanteil pauschal anhand des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs berechnet und als geldwerter Vorteil versteuert. Die Regelung gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die 1%-Regelung genau ist und wie sie berechnet wird. Außerdem zeigen wir Ihnen, was Angestellte und Selbstständige bei der Methode beachten müssen, welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringt und welche Methode sich in welchem Fall am besten eignet.

Was bedeutet die 1%-Regelung bei Firmenwagen?

Die 1%-Regelung ist eine pauschale Methode, mit der die private Nutzung eines Dienstwagens steuerlich erfasst wird. Anstatt jede einzelne private Fahrt zu dokumentieren, wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als sogenannter geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert.

Geldwerter Vorteil: Was bedeutet das?

Wenn Sie einen Firmenwagen privat nutzen, entsteht Ihnen ein finanzieller Vorteil: Als Angestellter nutzen Sie ein Fahrzeug, für das Ihr Arbeitgeber bezahlt; als Selbstständiger tragen Sie zwar die Kosten für das Fahrzeug, können diese aber als Betriebsausgaben absetzen. Dieser Vorteil wird vom Finanzamt wie zusätzliches Einkommen behandelt und muss versteuert werden.

1% des Bruttolistenpreises

Die 1%-Regelung heißt so, weil pauschal jeden Monat 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird, unabhängig davon, wie häufig Sie das Fahrzeug tatsächlich privat nutzen. Deshalb wird diese Methode auch als Bruttolistenpreis-Methode bezeichnet.

Zuschlag für den Arbeitsweg

Wenn Sie den Firmenwagen auch für den Weg zur Arbeit nutzen, müssen Sie dies zusätzlich versteuern. Denn auch das gilt als geldwerter Vorteil und wird vom Finanzamt wie Einkommen behandelt. In der Regel werden dafür monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, auf die wir weiter unten noch eingehen.

Der Vorteil dieser Methode ist, dass ein pauschaler Betrag angesetzt wird und Sie keine Nachweise über die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs führen müssen.

Die Alternative dazu ist die Fahrtenbuch-Methode. Dabei müssen Sie Ihre Fahrten dokumentieren, damit die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs steuerlich berücksichtigt werden kann, was sich in vielen Fällen finanziell lohnen kann.

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Beispielrechnung zur 1%-Regelung

Bruttolistenpreis                                                     40.700 €
1% des Bruttolistenpreises                                  407 €
Arbeitsweg                                                                 25 km
0,03% des BP                                                          12,21 €
25 km x 12,21 €                                                        305,25 €
Geldwerter Vorteil pro Monat insgesamt (1% + 25km x 12,21)        712,25 €

In dem Beispiel beträgt der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen 712,25 €. Bei einem Arbeitnehmer wird der Betrag dem Bruttolohn zugeschlagen. Selbstständige müssen diesen Betrag in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn verbuchen.

Was ist der Bruttolistenpreis?

Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, auf volle 100 Euro abgerundet. Dieser Preis gilt auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge.

Dabei wird auch die Sonderausstattung bei Erstzulassung berücksichtigt (z. B. Navigationsgerät, Alarmanlage). Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen werden dagegen nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Listenpreis des Herstellers                     39.800,00
Musikanlage                                               950,00
Summe                                                         40.750,00
Bruttolistenpreis (abgerundet)             40.700,00

Die 1%-Regelung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gilt die 1%-Regelung, wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt und die private Nutzung erlaubt ist. Der geldwerte Vorteil wird dann automatisch versteuert.

Wie können Arbeitnehmer die 1%-Regelung geltend machen?

Die Versteuerung erfolgt automatisch über die Lohnabrechnung, Sie müssen also im Prinzip nicht aktiv werden. Was Sie aber tun können ist, die Pendlerpauschale in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen, denn dadurch reduziert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen wieder.

Welche Fahrten sind abgedeckt?

Mit der 1%-Regelung sind grundsätzlich alle privaten Fahrten abgegolten, auch Fahrten mit der Familie oder in den Urlaub. Dabei werden grundsätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Fährt der Arbeitnehmer mehr als einmal pro Woche nach Hause, muss er für jede weitere Familienheimfahrt 0,002% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Was ist, wenn Sie nur hin und wieder mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren?

Wenn Sie nur ab und zu mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren, können Sie statt der 0,03%-Regel die Tagespauschale bzw. Einzelbewertung anwenden. Dabei werden pro Fahrt 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt, multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zur Arbeit.

Diese Methode lohnt sich in der Regel, wenn Sie an weniger als 15 Tagen pro Monat zur Arbeit pendeln. Wichtig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich nachweisen, an welchen Tagen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Mit einem elektronischen Fahrtenbuch können Sie Ihre Fahrten automatisch tracken lassen.

Beispielrechnung

0,03%-Regel Tagespauschale (0,002%-Regel)
Bruttolistenpreis        40.700 €
Arbeitsweg                     25 km
0,03% des BP              12,21 €
25 km x 12,21%          305,25 €
Bruttolistenpreis                       40.700 €
Arbeitsweg                                    25 km
0,002% des BP                          0,814 €
25 km x 12,21 € x 10 Tage     203,50 €

In diesem Beispiel fährt ein Arbeitnehmer nur an 10 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit. Setzt er die Tagespauschale an, ist der geldwerte Vorteil um rund 100 € geringer als bei der 0,02%-Regel. In dem Fall lohnt sich das Führen eines Fahrtenbuchs.

Was ist, wenn Sie den Firmenwagen gar nicht privat nutzen?

Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Ist die private Nutzung nicht erlaubt, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag als Privatnutzungsverbot festgehalten werden. Nur dann entfällt die Versteuerung.

Was ist, wenn Sie den Dienstwagen nur für den Arbeitsweg nutzen?

Wenn Sie den Dienstwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, müssen Sie keinen geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 6. Oktober 2011 entschieden (Az. VI R 56/10).

Was ist, wenn Sie sich an den Kosten für den Dienstwagen beteiligen?

Übernehmen Sie als Arbeitnehmer selbst Kosten für den Dienstwagen, indem Sie zum Beispiel das Tanken bezahlen oder sich an der Leasingrate beteiligen, wird das vom geldwerten Vorteil abgezogen. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 30. November 2016 entschieden (Az. VI R 2/15 und VI R 49/14)

Die 1%-Regelung für Selbstständige und Unternehmen

Ein Firmenwagen bietet Selbstständigen eine Reihe steuerlicher Vorteile: Sie können den Anschaffungspreis über mehrere Jahre abschreiben und laufende Kosten wie Versicherung oder Steuern als Betriebsausgaben geltend machen. Genau wie Arbeitnehmer müssen deshalb auch Selbstständige die private Nutzung des Firmenwagens versteuern.

Wie können Selbstständige die 1%-Regelung geltend machen?

Für Selbstständige gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Pkw sowohl beruflich als auch privat zu nutzen. Die 1%-Regelung greift dabei nur in einem Falle – nämlich dann, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Entscheidend ist der betriebliche Nutzungsanteil.

  • Unter 10 % betriebliche Nutzung

In diesem Fall zählt das Fahrzeug zum Privatvermögen und Sie können die 1 %-Regelung nicht anwenden. Berufliche Fahrten können Sie über die Kilometerpauschale (0,30 €/km für PKW) abrechnen.

  • 10–50 % betriebliche Nutzung

Sie können entscheiden, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören soll. Die 1 %-Regelung können Sie aber auch hier nicht anwenden. Entscheiden Sie sich für das Betriebsvermögen, müssen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, um die Nutzung steuerlich korrekt zu erfassen. Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, kann das Finanzamt den Privatanteil schätzen.

  • Über 50 % betriebliche Nutzung

Das Fahrzeug gilt als notwendiges Betriebsvermögen. In diesem Fall können Sie zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuch-Methode wählen und zusätzlich sämtliche Fahrzeugkosten steuerlich geltend machen.

Was ist mit der Umsatzsteuer?

Bei Selbstständigen spielt zusätzlich die Umsatzsteuer eine Rolle: Die private Nutzung des Fahrzeugs gilt als sogenannte Nutzungsentnahme und ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dabei wird ebenfalls die 1 %-Regelung zugrunde gelegt. Weil aber nicht in allen Fahrzeugkosten Vorsteuer enthalten ist, werden von dem Betrag pauschal 20 % abgezogen.

Was ist, wenn Sie als Selbstständiger mit dem Firmenwagen ins Büro fahren?

Wenn Sie den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (z. B. ins Büro) nutzen, müssen Sie diesen Vorteil ebenfalls versteuern. Anders als Arbeitnehmer können Selbstständige dabei nicht auf die Tagespauschale ausweichen. Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15) müssen sie den Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat immer anwenden, auch wenn sie nur selten ins Büro fahren.

Tipp: Die pauschale Besteuerung mit 0,03 % ist bei wenigen Fahrten ins Büro oft unvorteilhaft. In solchen Fällen ist die Fahrtenbuch-Methode meist die bessere Alternative. Am einfachsten geht das mit einer Fahrtenbuch-App.

Was ist, wenn Sie den Dienstwagen ausschließlich betrieblich nutzen?

Wird ein Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt, entsteh kein geldwerter Vorteil und Sie müssen keine Steuern auf die private Nutzung zahlen. Aber: Sie müssen die betriebliche Nutzung lückenlos nachweisen können, in der Regel durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Schon eine einzige private Fahrt im Monat kann dazu führen, dass wieder die 1 %-Regelung greift.

Was gilt bei Leasingfahrzeugen?

Auch bei Leasingfahrzeugen kann die 1 %-Regelung angewendet werden, sofern das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und privat genutzt wird. Die Leasingraten sowie laufende Kosten wie Versicherung, Wartung oder Kraftstoff können dabei ganz normal als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Sonderregelungen für Elektroautos und Hybridfahrzeuge

Um den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber gezielt steuerliche Anreize geschaffen. Daher ist die private Nutzung eines solchen Fahrzeugs deutlich günstiger versteuert als bei klassischen Verbrennern.

Hybridfahrzeuge (0,5 %-Regel)

Für Plug-in-Hybride werden nur 0,5 % des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Das Fahrzeug muss entweder mindestens 80 km rein elektrisch fahren können oder einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km haben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt die reguläre 1 %-Regelung.

Reine Elektroautos (0,25 %-Regel)

Bei vollelektrischen Fahrzeugen ist die Besteuerung sogar noch attraktiver: Hier werden nur 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt, sofern der Listenpreis unter der aktuell geltenden Grenze von 100.000 € liegt. Andernfalls werden auch hier 0,5 % angesetzt.

Arbeitsweg

Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte profitieren E-Auto-Fahrer: Hier wird ein reduzierter Satz von 0,0075 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt.

Die Sonderbedingungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten aktuell bis Ende 2030.

Vor- und Nachteile der 1 %-Regelung


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1%-Regelung oder Fahrtenbuch-Methode: Was ist besser?

Die Alternative zur 1%-Regelung ist das Führen eines Fahrtenbuchs. Dabei werden alle Fahrten – beruflich und privat – dokumentiert, sodass die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs genau ermittelt und versteuert werden kann. Welche Methode besser ist, hängt vor allem vom Fahrzeug und Ihrer individuellen Nutzung ab.

Die 1 %-Regelung lohnt sich vor allem, wenn:

  • der Bruttolistenpreis eher niedrig ist,
  • Ihr Arbeitsweg kurz ausfällt,
  • Sie den Firmenwagen häufig privat nutzen.

Ein Fahrtenbuch ist meist die bessere Wahl, wenn:

  • das Fahrzeug teuer ist,
  • Sie es nur selten privat nutzen,
  • Ihr Arbeitsweg vergleichsweise lang ist,
  • es sich um ein älteres Fahrzeug handelt.

Wechsel zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch-Methode

Wichtig zu wissen: Ein Wechsel zwischen den Methoden ist grundsätzlich nur zum Jahresbeginn bzw. beim Wechsel des Fahrzeugs möglich. 

Firmenwagen ohne 1%-Regelung und ohne Fahrtenbuch – geht das?

Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten, sowohl die 1 %-Regelung als auch das Fahrtenbuch zu umgehen. Diese sind jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers und immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

Eine Möglichkeit besteht, wenn das Fahrzeug für die private Nutzung ungeeignet ist. Das ist zum Beispiel bei speziell umgebauten Fahrzeugen der Fall. Ein weiteres Beispiel ist das Vermietungsmodell: Dabei wird das Fahrzeug privat gekauft und an das Unternehmen vermietet. Das Unternehmen nutzt den Wagen ausschließlich betrieblich und setzt die Kosten als Betriebsausgaben ab. Da auf Unternehmensebene keine private Nutzung vorliegt, entfällt die Versteuerung und weder 1 %-Regelung noch Fahrtenbuch sind erforderlich.

Das Risiko: Wenn das Finanzamt den Sachverhalt anders bewertet, kann es im schlimmsten Fall rückwirkend für mehrere Jahre die 1 %-Regelung ansetzen. Das kann schnell zu einer saftigen Steuernachzahlung führen.

Tipps: So nutzen Sie die 1 %-Regelung zu Ihren Gunsten

Statt zu tricksen und die 1 %-Regelung umständlich zu umgehen, sollten Sie sie lieber bestmöglich zu Ihrem Vorteil nutzen. Schon mit kleinen Anpassungen lässt sich Ihre Steuerlast spürbar reduzieren.

Selbstständige können zum Beispiel darauf achten, ein Fahrzeug mit möglichst wenig Sonderausstattung zu wählen und Extras bei Bedarf nachträglich einbauen zu lassen. So bleibt der Bruttolistenpreis niedriger und damit auch der Prozentsatz, den Sie versteuern müssen. 

Arbeitnehmer wiederum haben die Möglichkeit, bestimmte Kosten wie z. B. Kraftstoff selbst zu übernehmen, um den geldwerten Vorteil und damit die Steuerlast zu reduzieren.

FAQ

Die 1%-Regelung ist eine pauschale Methode, um die private Nutzung eines Firmenwagens zu versteuern. Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen und Ihnen dadurch ein sogenannter geldwerter Vorteil entsteht. Dieser wird pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt und Sie müssen darauf Steuern zahlen.
Die 0,5%- und 0,25%-Regelung sind steuerliche Vergünstigungen für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge. Statt 1% des Bruttolistenpreises wird hier nur ein reduzierter Anteil angesetzt: entweder 0,5% (halber Listenpreis, für bestimmte Plug-in-Hybride mit ausreichender elektrischer Reichweite oder geringem CO₂-Ausstoß) oder sogar 0,25% (Viertel des Listenpreises, für reine Elektrofahrzeuge unterhalb der festgelegten Preisgrenze). Dadurch fällt der geldwerte Vorteil deutlich geringer aus, was zu einer spürbar niedrigeren Steuerbelastung führt.
Ja, die 1%-Regelung gilt auch für Elektroautos. Allerdings profitieren Sie hier von steuerlichen Vergünstigungen, denn: Statt 1% müssen Sie für Plug-in-Hybride, die mindestens 80 km rein elektrisch fahren können oder höchstens 50 g CO₂/km ausstoßen, nur 0,5% ansetzen. Für reine Elektroautos, deren Bruttolistenpreis unter 100.000 € liegt, sind es sogar nur 0,25%.
JFür die Berechnung der 1 %-Regelung zählt immer der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das entspricht der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Die Ausstattung spielt dabei eine Rolle, denn je mehr Extras werkseitig verbaut sind, desto höher fällt der Listenpreis aus. Der Bruttolistenpreis gilt übrigens auch für Leasingfahrzeuge sowie für Gebrauchtwagen, unabhängig davon, wie alt sie sind. Der tatsächliche Kaufpreis und Rabatte oder Sonderaktionen spielen dagegen keine Rolle.
Nein, die 1 %-Regelung ist nicht verpflichtend. Sie ist lediglich eine von zwei Möglichkeiten, die private Nutzung eines Firmenwagens zu versteuern. Alternativ können Sie die Fahrtenbuch-Methode wählen, bei der nur die tatsächlichen privaten Fahrten angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, allerdings nur in zwei Fällen. Zum einen können Sie sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu entscheiden. Zum anderen können Sie beim Wechsel des Fahrzeugs auch die Methode wechseln. Wichtig ist außerdem: Wenn Sie sich für ein Fahrtenbuch entscheiden, muss dieses ordnungsgemäß und lückenlos geführt werden, sonst kann das Finanzamt es verwerfen und stattdessen die 1 %-Regelung anwenden.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ein Beispiel ist das Vermietungsmodell: Dabei wird das Fahrzeug privat gekauft und an das Unternehmen vermietet. Das Unternehmen nutzt den Wagen ausschließlich für betriebliche Fahrten und kann die Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Da auf Unternehmensebene keine private Nutzung vorliegt, entfällt auch die Versteuerung. Aber Vorsicht: Solche Modelle sind mit steuerlichen Risiken verbunden und sollten nur mit entsprechender Beratung umgesetzt werden.
Als Arbeitnehmer erfolgt die Versteuerung automatisch über die Lohnabrechnung, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. Selbstständige geben den geldwerten Vorteil im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung an.

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Dieses Material wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung dar und sollte nicht als solche verstanden werden. Wenn Sie rechtliche oder steuerliche Fragen zu diesem Inhalt oder damit verbundenen Themen haben, sollten Sie sich an professionelle Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberater wenden.
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